Statuten des Quartiervereins Kempten

Die folgenden Statuten wurden an der Generalversammlung genehmigt.

Sie finden die Statuten hier auch als Dokument zum Download.

§1

Der Quartierverein bezweckt die Wahrung der Interessen des Quartiers gegenüber Behörden und Privaten in sämtlichen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung und die Unterstützung aller Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Quartier- und Gemeinschaftsgeistes.

Er sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

  1. Stellungnahme und nötigenfalls Intervention bei Behörden zu Problemen der baulichen Entwicklung und Gestaltung des Quartiers (private und öffentliche Hoch- und Tiefbauten, Spiel- und Sportanlagen usw.), seiner verkehrstechnischen Erschliessung und zu allen andern die öffentliche Wohlfahrt des Quartiers und seiner Einwohner betreffenden Fragen.
  2. Anregung und Förderung von gemeinnützigen Institutionen, sowie Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen im Quartier.
  3. Pflege eines engen Kontaktes mit den im Quartier ansässigen Vereinen.
    Durchführung von Besichtigungen und Veranstaltungen kultureller Art.

§2

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3

Die Mitgliedschaft kann von allen erwachsenen Einwohnern des Quartiers erworben werden, jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

§4

Über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann ohne Angabe der Gründe erfolgen. Der Ausgeschlossene kann an die Vereinsversammlung rekurrieren.

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • freiwilligen, dem Vorstand schriftlich mitzuteilenden Austritt auf das Ende eines Kalenderjahres.
  • begründeten Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins oder grober Schädigung seines Ansehens.

§6

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

§7

Die Organe des Vereins sind:
die General- und die Vereinsversammlung
der Vorstand, dieser besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern
die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

§8

Der ordentlichen Generalversammlung, die normalerweise im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden muss, liegen folgende Geschäfte ob:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll
  3. Jahresbericht
  4. Abnahme der Jahresrechnung
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Allfällige Wahlen
  7. Allfällige Anträge
  8. Verschiedenes und Umfrage

§9

Bei Abstimmungen entscheidet das relative, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen und Abstimmungen kann durch einen Drittel der Anwesenden die geheime Stimmabgabe verlangt werden.

§10

Versammlungen werden je nach Bedürfnis vom Vorstand oder auf schriftfiches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Quartiervereins einberufen.

§11

Für eine allfällige Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll bei Auflösung gemeinnützigen Institutionen übergeben oder zu Schulzwecken in Kempten verwendet werden.

§12

Anträge müssen dem Vorstand zur Prüfung und Antragstellung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

§13

Vorstandsmitglieder, die nach zehn oder mehr Amtsjahren zurücktreten, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch für besondere Verdienste gegenüber dem Verein ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.